Nach der Nicht-Umsetzung der Absage an die Masseneinwanderung

Die Retourkutsche kam ohne Verzug: Der Mehrheitsentscheid des Parlaments,

das Verdikt von Volk und Ständen gegen die Masseneinwanderung nicht umzusetzen, hat seinen Urhebern demonstratives Schulterklopfen seitens der EU-Kommission eingetragen. Wer die eigene Verfassung verrät, wer die von Brüssel so abgrundtief gehasste direkte Demokratie mit Füssen tritt, der darf sich wohlwollender Ermunterung aus der Brüsseler Befehlszentrale sicher sein. Doch Brüssel reagierte nicht bloss mit Lobesworten.
Es präsentierte – wenige Stunden nach dem Bundesberner Nicht-Umsetzungsentscheid – auch eine Rechnung: Eine äusserst gesalzene! Die Schweiz habe künftig für die Arbeitslosenentschädigung jener EU-Bürger aufzukommen, die als im Ausland wohnhafte, aber in der Schweiz arbeitende Grenzgänger ihre Stelle verloren hätten. Wird dieses Vorhaben tatsächlich umgesetzt, dann dürfte die Bundeskasse Jahr für Jahr um einige hundert Millionen Franken erleichtert werden. Zwei Sachverhalte interessieren in diesem Zusammenhang:
 

-  Erstens: Wie ist die Arbeitslosen-Entschädigung in der EU heute geregelt.

-  Zweitens: Weshalb gelten bis heute in der EU für in die Arbeitslosigkeit geratene Grenzgänger andere Regeln als für jene Arbeitnehmer, die im gleichen Land wohnen, in dem sie vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit auch gearbeitet haben?

Regeln für die Arbeitslosigkeit   
Innerhalb der EU gilt, dass Arbeitslosenentschädigung von demjenigen EU-Land zu leisten ist, in welchem der arbeitslos Gewordene seine letzte Arbeitsstelle vor Eintreten der Arbeitslosigkeit bekleidet hat. Der Ort, an dem der letzte Arbeitstag bewältigt wurde, ist ausschlaggebend für die Zuständigkeit des zur Arbeitslosen-Entschädigung verpflichteten Landes. Und jeder EU-Mitgliedstaat hat  - so wollen es die Regeln der Personenfreizügigkeit -  die in seinem Land geltenden Entschädigungsansätze sämtlichen Arbeitslosen in gleicher Höhe auszurichten, ungeachtet der Nationalität der arbeitslos Gewordenen.

Arbeitslose Grenzgänger  
Indessen galt und gilt für die Grenzgänger bis heute eine andere Regelung. Für arbeitslose Grenzgänger ist das Land des Wohnorts von arbeitslos gewordenen Grenzgängern für deren Entschädigung zuständig. Verschiedene Gründe bewirkten diese Lösung, nicht zuletzt die Missbrauchsgefahr, die entstünde, wenn jenes Land für die Entschädigungsleistung zuständig wäre, in welchem der arbeitslos gewordene Grenzgänger seinen letzten Arbeitstag absolviert hätte. Es könnte  - und diese Furcht dominierte Überlegungen um die Schaffung der vertraglichen Regelung nicht unwesentlich -  schliesslich folgender Fall eintreten: Man weiss, dass es Missbraucher gibt, die illegalen Einwanderern gegen teils horrende Summen Biografien verkaufen, die den Käufern den Flüchtlingsstatus als Asylbewerber sichern. Die gleichen Kriminellen könnten ja auch einen schwungvollen Handel mit Arbeitsbestätigungen an Arbeitslose aufziehen. Mit Papieren, die dem Käufer eine angeblich während einer kurzen Zeit geleistete Arbeit attestieren  - vor allem in einem Hochlohnland -  dies jedoch bedauerlicherweise in einem Einmann-Betrieb, der inzwischen leider vom Erdboden verschwunden ist. Könnte ein Funktionär der Arbeitslosenversicherung, der sich mit einem solchen, nur unter grossen Schwierigkeiten und Umtrieben überprüfbaren Fall konfrontiert sieht, dem vor ihm stehenden mittellosen und Unterstützung verlangenden Arbeitslosen diese einfach achselzuckend verweigern, womit er ihn wohl der Verelendung überlassen würde? 

Dazu muss man wissen: Es gibt in EU-Europa kaum ein anderes Land, das in ähnlichem Ausmass wie die Schweiz Grenzgänger aus EU-Nachbarländern beschäftigt. Im Klartext: Jede Änderung der heute noch geltenden Regelung zur Arbeitslosenentschädigung von Grenzgängern verursacht fast nur der Schweiz einen bedeutenden finanziellen Aderlass. Dies als Folge der Tatsache, dass die Schweiz als Nicht-Mitgliedland der EU einen weitaus besseren Wirtschaftsgang verzeichnet als fast alle EU-Länder.

Entscheid mit teuren Auswirkungen  
Aber das Parlament dieser von einem erfreulichen Wirtschaftsgang profitierenden Schweiz hat am 16. Dezember 2016 einen Beschluss verabschiedet, der die Schweizer von der Ausgestaltung der Einwanderungspolitik fortan ausschliesst. Eine Mehrheit der Eidgenössischen Räte hat die Gesetzgebungshoheit zu Einwanderungsfragen an Brüssel übertragen. Die Schweiz hat – so hat die Parlamentsmehrheit entschieden – fortan automatisch zu übernehmen, was Brüssel in Sachen Einwanderungsregelung dekretiert. Und die Arbeitslosenentschädigung ist nun einmal in die für die Personenfreizügigkeit der EU geltenden Regelungen integriert. Brüssel, die Zentrale einer Union, die noch aus 27 Staaten mit nahezu überall leeren Kassen besteht, nutzt also die ihm vom Schweizer Parlament gebotene Chance, die aus Brüsseler Sicht geradezu sündhaft gut gefüllte Bundeskasse der Schweiz mittels Neuregelung der Arbeitslosenentschädigung angemessen zu schröpfen.  

Den Brüsseler Habenichtsen kann der mit Personenfreizügigkeitsregelungen begründete kühne Griff in die noch einigermassen gefüllte Bundeskasse der Eidgenossenschaft eigentlich nicht verargt werden. Es ist Philipp Müller, Kurt Fluri und Konsorten zu verdanken, dass die Hoheit über die Einwanderungspolitik inklusive der Finanzierung der damit verbundenen Sozialversicherungs-Ansprüche nach Brüssel delegiert worden ist. Niemand darf sich wundern, dass Brüssel die ihm damit gebotenen Möglichkeiten nutzt. Einige Seco-Funktionäre reagierten – sich die Kostenfolgen der Brüsseler Ansprüche vergegenwärtigend – ausgesprochen erschreckt auf Brüssels Zugriffsanspruch auf Millionen in der Bundeskasse. Sie werden damit in Brüssel höchstens Lacher mobilisieren. Denn es waren Schweizer Parlamentarier, welche das Schweizervolk bezüglich Einwanderungspolitik entmachtet haben und Brüssel die gesamte Hoheit über die Regelung der Einwanderung in die Schweiz übertragen haben.

Die Konsequenzen dieses Entscheids waren voraussehbar. Jetzt treten sie ein. 

 

Quelle: 
http://eu-no.ch/?SID=9b0efaad87e2980ddacae9b0b9ab83b63d97280bhttp://eu-no.ch/news/die-retourkutsche-kam-ohne-verzug_143   23. 12. 16

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