Schweizerisches Recht weicht internationalem Diktat 14.07.2013 23:41
Vor gut zwanzig Jahren entfesselte jemand, der sich von einem in einem Schulzimmer
angebrachten
Kruzifix «provoziert» fühlte, eine Prozesslawine. Die gegen die Tessiner
Schulgemeinde Cadro gerichtete Klage ging über alle Instanzen, bis ans
Bundesgericht.
Kruzifix Nein Das
bundesgerichtliche Urteil beschied schliesslich: Das Kruzifix sei zu entfernen.
In einem Staat, der Glaubensfreiheit zum Verfassungsprinzip erhoben, der sich
als Staat der Religionsneutralität verschrieben habe, dürfe nicht eine einzige
Glaubensrichtung ein allen jungen Menschen jeglichen Glaubens offenes
Schulzimmer für ihr religiöses Identifikationssymbol beanspruchen. Um der
Glaubensfreiheit willen müsse das Kruzifix verschwinden.
Kopftuch Ja Für das
Kopftuch-Gebot gibt es – im Gegensatz zum gekreuzigten Christus – keine
religiöse, wohl aber viele ausgeprägt gesellschaftspolitische Begründungen. Das
Kopftuch ist das Resultat eines, wenn auch nachträglich religiös verbrämten
gesellschaftlichen, von Männern erlassenen Gebots, «weibliche Reize» zu
verhüllen. Es ist somit ein Symbol geschlechtlicher Unterdrückung.
Schulmädchen ohne Kopftuch sind für
die, die dieses Unterdrückungsgebot erlassen haben, offenbar «Reizfiguren». Trotz dieser Umstände
erlässt das Bundesgericht jetzt ein verbindliches, mit religiösen Argumenten
unterlegtes Urteil, wonach das Kopftuch im Schulzimmer zu tolerieren
sei. Während das Kruzifix als «die Religionsneutralität verletzend» zu entfernen
ist, erklärt das Bundesgericht die Akzeptierung des Kopftuchs als Ausdruck
religiöser Überzeugung auch in Unterrichtszimmern öffentlicher Schulen als
verbindlich: Kruzifix NEIN – Kopftuch JA!
Frucht einer
«Informationsreise» Es war vor
rund drei Jahren – während einer Parlaments-Session noch in der letzten
Legislaturperiode: Telefon aus Lausanne. Ein mir persönlich gut bekannter
Bundesrichter ist am Apparat. Eine Gruppe von Bundesrichtern wünsche dringend
eine Unterredung mit Parlamentariern.
Das Treffen
wurde rasch organisiert. Bereits wenige Tage nach dem Telefonanruf kamen etwa
sechs Bundesrichter in Bern mit rund zehn Parlamentariern zusammen. Die
Bundesrichter orientierten die Parlamentarier über eine «Informationsreise»
einer grossen Delegation von Bundesrichtern. Ziel sei Strassburg – genauer: der
dort domizilierte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Schon kurz nach
Beginn sei bei dem Treffen klar geworden, dass es nicht bloss um die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte ging.
Vielmehr hätte eine Art Instruktion stattgefunden. Die Schweizer Bundesrichter
seien nicht nur darüber ins Bild gesetzt worden, wie das Strassburger Gericht
mit ihm unterbreiteten Fällen angeblicher Menschenrechtsverletzungen umgehe.
Die Erläuterungen zu den Prinzipien, denen sich Strassburg bei der
Urteilsfindung verpflichtet fühle, seien vielmehr durch die nachdrücklich
geäusserten Erwartung, dass das Schweizer Bundesgericht fortan die Strassburger
Prinzipien - zumeist Ausflüsse verschiedener internationaler Konventionen -
auch seinerseits bei der Rechtsprechung als verbindlich betrachte, ergänzt
worden. So wie Strassburg die Menschenrechte auslege, so hätte sie auch
Lausanne auszulegen.
Deutliche Warnung Das
Treffen zwischen Bundesrichtern und Parlamentariern zu Bern war keine blosse
Orientierung. Als dringlich betrachteten es die daran teilnehmenden
Bundesrichter, weil sie ernsthaft befürchteten,
dass eine Mehrheit der Lausanner Richter die «Strassburger Lektion» sofort
verinnerlicht hätte, was bedeuten würde, dass in der Schweiz nicht mehr ein auf
demokratische Weise als verbindlich beschlossenes Recht die Mehrheit der
Bundesrichter bei der Urteilsfindung anleitet, sondern dass vielmehr
internationale, von Funktionären an irgendwelchen Konferenzen beschlossene
Normen zunehmend zur Richtschnur für die Rechtsauslegung von Lausanner Richtern
wird. Die nach Bern geeilten Bundesrichter befürchteten ausdrücklich, dass sich
der «Strassburger Kurs» in Lausanne durchsetzen könnte. Das Parlament, nach
Verfassung die gesetzgebende Instanz in der Schweiz, müsse wissen, dass seine
Gesetzgebungskompetenz durch den Strassburger
Kurs ernsthaft in Frage gestellt, ja unterlaufen werde. Und diejenigen
Bundesrichter, die darüber besorgt seien, seien in Lausanne in der Minderheit.
Political Correctness Der
Richterspruch aus Lausanne, der seinerzeit das Kruzifix wegen Verletzung der
Religionsneutralität aus den Schulzimmern verbannt hat, heute aber verfügt,
dass das religiös verbrämte Unterdrückungssymbol ›Kopftuch‹ in
Schulzimmern zu dulden ist, liefert offensichtlich ein Zeugnis dieser «neuen
Rechtsprechung». Das Bundesgericht –
jedenfalls eine Mehrheit seiner Richter – orientiert sich je länger desto weniger an den
in der Schweiz demokratisch geschaffenen Rechtsnormen. Orientierungspunkt
werden stattdessen internationale Konventionen, wo Funktionäre ohne jegliche
demokratische Legitimität Prinzipien beschliessen, die sie der von ihnen selbst
erfundenen resp. machtpolitisch durchgesetzten unabänderlichen «politischer
Korrektheit» unterwerfen.
Das ist
offensichtlich der Weg, auf welchem den Schweizerinnen und den Schweizern die
direkte Demokratie entwunden werden soll.
Anmerkung politonline d.a. Den ›Deutsch-Türkischen Nachrichten‹ vom 15.
Juli ist hierzu folgendes zu entnehmen‹: Die
Anwältin Seyran Ate? sagt: Zwischen Kopftuch und christlichen Symbolen gibt es
keine Parallelen. Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen sei richtig.
Doch für ein konkretes Verbot des Kruzifix in Schulräumen steht sie nicht.
Seyran Ates ist der Ansicht, ›dass
das Kopftuch in öffentlichen Räumen, gerade in Schulen, nichts zu suchen‹ habe. Ein Verbot des christlichen
Kreuzes in Schulräumen unterstütze sie hingegen nicht. Das Kopftuch und das
Kreuz seien nicht gleichzusetzen, sagt sie in einem Interview mit ›Deutschlandradio Kultur‹. ›Das
christliche Kreuz und die Buddha-Figur steht für mich für was ganz anderes. Wir
können nicht das Kopftuch mit der Buddha-Figur oder mit dem Kreuz in einen Topf
werfen. Das Kreuz betrifft Sie körperlich nicht persönlich als Mann oder als
Frau, das Kopftuch weist Sie aber aus als ein Geschlecht, nämlich als Frau, die
sich verhüllen soll, damit der Mann von sexuellen Lüsten getragen und … wie
soll ich sagen?‹. Immer mehr Mädchen
in Deutschland würden zum Kopftuch-Tragen gezwungen werden. Von einem möglichen
freien Willen der Mädchen geht Ates nicht aus. Doch es gibt immer mehr
studierte Kopftuch tragende Musliminnen, die ihrem Lehrerberuf nachgehen möchten.
Hier stellt sich die Frage, ob ein Kopftuchverbot einen Eingriff in die im
Grundgesetz gegebene Berufsfreiheit bedeutet oder nicht?
Siehe hierzu auch http://www.politonline.ch/?content=news&newsid=1469 20. 3. 10 Zur Frage
christlicher Symbole - Von Doris Auerbach
Quellen: http://www.schweizerzeit.ch/cms/index.php?page=NewsGegen_das_Kreuz_fuer_das_Kopftuch-1221 Der aktuelle Freitags-Kommentar der
«Schweizerzeit» vom 12. Juli 2013 von Ulrich Schlüer
http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/07/481282/seyran-ates-christenkreuz-und-kopftuch-sind-nicht-dasselbe/
15. 7. 13 Seyran Ates ›Christenkreuz und Kopftuch sind nicht
dasselbe‹
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