Der Bundesrat muss rund um die EU-Verhandlungen Klarheit schaffen

Die SVP-Fraktion hat sich an ihrer letzten Sitzung mit Geschäften der laufenden

Herbstsession der eidgenössischen Räte befasst. Sie wird eine dringliche Interpellation mit Fragen rund um das vom Bundesrat verabschiedete Verhandlungsmandat für eine institutionelle Anbindung an die EU einreichen. Für die SVP kommt es nicht in Frage, dass die Schweiz in Zukunft dynamisch EU-Recht übernimmt oder sich dem Europäischen Gerichtshof unterstellt. Die SVP-Fraktion fordert den Ständerat zudem auf, der »SVP-Volksinitiative gegen Masseneinwanderung« zuzustimmen. Die Schweiz braucht endlich wieder Instrumente, um die Zuwanderung zu steuern. Das bundesrätliche Verhandlungsmandat mit der EU über eine institutionelle Anbindung lässt zahlreiche Fragen offen, die dringend beantwortet werden müssen.

Für die SVP gibt es keine stichhaltigen Begründungen für diese Verhandlungen und schon gar nicht für das verabschiedete Mandat:

-  Welche konkreten Rechtsauslegungsprobleme sind bei den bilateralen Verträgen aufgetreten, dass ein neues Rahmenabkommen notwendig wird?

 -  In welchen konkreten Dossiers sind Rechtsauslegungsprobleme entstanden? Wie wurden sie erledigt?

-  Wo erwartet der Bundesrat künftig Probleme bei der Rechtsauslegung? Gibt es derzeit ungelöste Rechtsanwendungsfälle? Wenn ja, welche?

-  Warum bedient sich der Bundesrat weiterhin heimlichtuender Taktiken [Geheimgutachten, non-papers, verengende Konsultationen] im Umgang mit diesem heiklen, staatspolitischen und unsere Demokratie zutiefst betreffenden Thema?

-  Wie wird die dynamische Übernahme von EU-Recht nach Vorstellung des Bundesrates im Rahmenabkommen aussehen?

-  Für welche bilateralen Abkommen soll das Rahmenabkommen gelten?

-  Was sind die Befürchtungen des Bundesrats in Bezug auf die Personenfreizügigkeit und das Landverkehrsabkommen, dass er diese Bereiche ausnehmen will?

-  Kann der Bundesrat versichern, dass in diesen Dossiers keine materiellen Zugeständnisse gemacht werden?

-  Spricht die jüngste Praxis des Bundesgerichts, dass auch nicht zwingendes Völkerrecht dem Landesrecht vorgeht, nicht dafür, dass eine Beurteilung durch den EuGH für die Schweizer Rechtsinterpretation verbindlich ist und daher selbst ein bewusster Entscheid des Parlaments, die gesetzlichen Grundlagen entgegen der EU-Interpretation zu schaffen, keine konkreten juristischen und politischen Auswirkungen hätte?

-  Wie kommt der Bundesrat darauf, dass der EuGH nicht verbindlich richtet, sondern lediglich Gutachten erstellt?

-  Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass ein solches Rahmenabkommen von so grosser institutioneller Tragweite ist, dass ein obligatorisches Referendum gerechtfertigt ist?

-  Mit welchen konkreten Konsequenzen hat die Schweiz zu rechnen, wenn kein institutionelles Abkommen zustande kommt?

Mit einer dringlichen Interpellation wird der Bundesrat aufgefordert, zu diesen Fragen noch in dieser Session Stellung zu nehmen.  Im Zusammenhang mit der Revision des  Bürgerrechtsgesetzes pocht die Fraktion auf ein konsequentes Vorgehen. Die Aufweichung der Vorlage durch die vorberatende ständerätliche Kommission in verschiedenen Punkten  [Frist von 8 statt 10 Jahren Aufenthalt für Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung, beschränkte Sprachkenntnisse als Voraussetzung]  ist nicht annehmbar. Sollte sich diese Linie bei der weiteren Behandlung des Geschäfts durch die Räte durchsetzen, wird die SVP die Vorlage ablehnen.

Bei der Revision des Alkoholgesetzes fordert die Fraktion eine Rückweisung des Alkoholhandelsgesetzes. Es kann nicht sein, dass mit dieser Revision eine übermässige staatliche Bevormundung und prohibitive Tendenzen um sich greifen. Die Fraktion lehnt deshalb Mindestpreise, neue Verkaufsverbote oder anonyme Testkäufe ab. Gleichzeitig fordert sie, dass die Eigenverantwortung gestärkt wird. Dazu sollen beispielsweise die durch übermässigen Alkoholkonsum  [Komatrinken]  anfallenden Kosten von den Verursachern oder ihren gesetzlichen Vertretern vollständig selber getragen werden.  [1]

Zum Thema Freihandelsverhandlungen zwischen Brüssel und Washington 
Zwischen Brüssel und Washington, schreibt Ulrich Schlüer, sind Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsvertrags in Gang gekommen. Ob Brüssel dafür von der USA die »institutionelle Einbindung« in den Brüsseler Entscheidfindungsprozess verlangt? Ein Freihandelsvertrag, wie ihn Brüssel und die USA gegenwärtig aushandeln, besteht zwischen der Europäischen Union und der Schweiz seit 1972. Der Bundesrat sieht in diesem bereits über vierzigjährigen Vertrag die Mutter aller bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der EU. Zur Zeit verbreitet Bern wieder einmal Erwartungen, das Vertragsverhältnis mit Brüssel durch weitere bilaterale Abmachungen noch enger verknüpfen zu können. Allerdings verlange Brüssel als Voraussetzung für weitere Verträge die vorbehaltlose »institutionelle Einbindung« der Schweiz in alle Beschlüsse und Festlegungen, welche die EU in Zukunft zu Themen bestehender Verträge je noch einseitig treffen werde. Dies erklärt Bern ebenso bedeutungsvoll wie unterwürfig. Nur mit einer Schweiz, die sich solcherart dem Brüsseler Apparat ausliefere, seien Verhandlungen überhaupt noch denkbar – zu was für konkrete Anliegen auch immer.

Was eine »institutionelle Einbindung« bedeutet, das hat der Bundesrat sein Volk  - das gemäss Verfassung noch immer der Souverän, also die oberste Gewalt im Lande ist -  mehrfach dargelegt: Die Schweiz müsse sich bereit erklären, sämtliche EU-Beschlüsse, die Gegenstände bilateraler Verträge mit der Schweiz beträfen, faktisch vorbehaltlos zu übernehmen: Ohne jegliches Mitbestimmungsrecht. Ausserdem müsse sich die Schweiz, wenn bezüglich der  Vertragsauslegung zwischen Brüssel und Bern in irgendeiner Frage Differenzen entstehen sollten,  vorbehaltlos dem definitiven Entscheid des EU-Gerichts in Luxemburg unterwerfen. Jenem Gericht, dem innerhalb der EU ausdrücklich der Auftrag erteilt ist, seine Rechtssprechung in jedem ihm vorgelegten Fall in den Dienst der Vertiefung der europäischen Integration zu stellen.

Faktische Unterwerfung 
Damit nicht genug. Die Schweiz hat den Umfang der von ihr erwarteten Unterwerfung unter Brüsseler Vorgaben aus eigenem Antrieb noch angereichert, indem sie sich auf ein vom Bundesrat ursprünglich zur Geheimsache erklärtes Gutachten des emeritierten Zürcher Staatsrechtlers Daniel Thürer stützt: Der Bundesrat solle, rät Thürer darin der Landesregierung, die EU nicht länger als eine Verbindung von Staaten betrachten, wie es auf der Welt viele andere auch gebe. Die Landesregierung solle der EU vielmehr den Rang einer Rechtsgemeinschaft verleihen, die Völkerrecht schaffe, das nicht nur für die Mitgliedländer, sondern vielmehr für alle zivilisierten Staaten verbindlich sei. Ein Staat, der sich solchem Recht widersetzt, würde sich damit selbst ins Unrecht setzen, weil zu universal geltendem Völkerrecht ein Nein grundsätzlich nicht möglich sei.  Wer es trotzdem ausspreche, lasse seinen eigenen Staat zum Schurkenstaat verkommen. Dem Schweizer Souverän, so der weitere Gedankengang Thürers, sei eine Abstimmung, aus der, schliesse man sich dem in Brüssel beschlossenen Völkerrecht nicht vorbehaltlos an, das Ausscheiden der Schweiz aus der Gemeinschaft der Rechtsstaaten resultieren würde, nicht zuzumuten. Um Thürer nicht Unrecht zu tun: Er hat die Erhebung allen EU-Rechts in den Rang von universal gültigem Völkerrecht nirgends ausdrücklich als auch für alle andern Staaten der Welt verbindlich erklärt. Er hat andere Staaten als die Schweiz einfach nicht erwähnt – verlangt aber eine derartige automatische Rechtsübernahme ausdrücklich für die Schweiz, zweifellos wissend, dass dies die Preisgabe eigenständiger Souveränität, also die Entrechtung der Stimmbürger durch die Schweiz, bedeuten würde.

Man stelle sich vor……  
Dennoch darf man sich die Szene ausmalen: Da unterbreitet eines Tages in den zwischen Brüssel und Washington angelaufenen Freihandelsverhandlungen irgendein Brüsseler Funktionär der US-Verhandlungsdelegation das Ansinnen, die USA müsste sich, wenn sie an weiteren Verhandlungen mit Brüssel interessiert sei, zur »institutionellen Einbindung« in den Brüsseler Prozess der Entscheidungsfindung bereit finden. Alles, was Brüssel einseitig beschliesse und noch beschliessen werde, hätten die Amerikaner  - genauso wie das derzeit von den Schweizern erwartet wird -  vorbehaltlos zu übernehmen. Und bei Differenzen hätte allein das EU-Gericht das letzte, bindende Wort. Man kann sich sehr gut vorstellen, was angesichts eines solchen EU-Anspruchs geschähe:  Der US-Unterhändler könnte sich eines breiten Lachens kaum enthalten, würde seine Unterlagen zusammenpacken, sich mit seiner Delegation erheben und in diplomatisch-höflichen, aber unmissverständlichen Sätzen den Brüsseler Lakaien zu verstehen geben, sie hätten wohl den Verstand verloren, sollten sie eine Souveränitätspreisgabe dieser Art von den USA erwarten. 

Souveränität hängt nicht von Grösse ab 
Die USA befindet sich indessen gegenüber Brüssel in der haargenau gleichen Rechtsposition wie die Schweiz: In der Position eines souveränen Staates. Indessen leitet sich die Souveränität, eine Binsenwahrheit, nicht von der Grösse eines Landes ab, sondern vielmehr von der Unabhängigkeit und der Entschlossenheit eines Landes, seine Eigenständigkeit zu bewahren. Sie leitet sich von dem Recht ab, wie es zwischen zivilisierten unabhängigen Staaten in der Welt Geltung hat. Aus der Behandlung ihrer Verhandlungspartner lässt sich ableiten, dass die Schweiz für Brüssel ein Sonderfall ist. Allein die Schweiz wird als Staat behandelt, dem die Souveränität, die Eigenständigkeit und das Selbstbestimmungsrecht geraubt werden sollen. Allein der Verhandlungspartner Schweiz hat sich aus Sicht Brüssels dem EU-Gericht und allen noch kommenden EU-Beschlüssen vorbehaltlos zu unterwerfen, als wäre die Schweiz eine Untertanin. Warum nun diese Behandlung der Schweiz als Sonderfall? Brüssel glaubt offensichtlich, aus der Schweiz mit ihrer schwächlichen Regierung etwas herausholen zu können. Brüssel geht es um Geld. Brüssel, der rettungslosen Überschuldung seiner Mitglieder ausgesetzt, will nicht länger ertragen, dass der einzige Staat Europas, der nicht Mitglied der zur Schuldenunion verkommenen Brüsseler Staatengemeinschaft ist, in Wohlstand lebt und dazu auch noch ein bedeutendes Wirtschaftswachstum ausweist. Die Schweiz verdankt diese Tatsachen ihrer Staatsform, der direkten Demokratie, welche dem Souverän die Möglichkeit einräumt, eine überbordende Ausgabenwut der Mächtigen zu durchkreuzen. Kein Wunder, dass diese eigenständige Schweiz den Regenten zu Brüssel ein Dorn im Auge ist.  

Auf den Spuren Bonapartes
Es ist der Reichtum der Schweiz, der Brüssel lockt. Weil man die Schweiz als schwach einstuft, glaubt Brüssel, sich ihres Reichtums bemächtigen zu können. So wie Bonaparte, als seine Truppen 1798 die Schweiz besetzt hatten, den Staatsschatz des politisch zwar träge gewordenen, aber noch immer über Reichtümer verfügenden Berner Regiments raubte und nach Paris entführte, wo er damit seinen Ägypten-Feldzug finanzierte. Bonaparte musste den Berner Staatsschatz wenigstens noch rauben. Brüssel hingegen sieht sich in einer luxuriöseren Position: Ihm wird der Schweizer Staatsschatz gleichsam angeboten; eine Mehrheit der von  Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf und Aussenminister Didier Burkhalter angeführten schweizerischen Landesregierung ist aus Brüsseler Sicht offensichtlich bereit, das, was die Schweiz an Reichtum noch besitzt, freiwillig auszuliefern. 

Das erwähnte Thürer-Gutachten wurde vom Bundesrat allein deshalb zum Geheimpapier erklärt, weil man es zu Bundesbern als Handlungsanweisung nutzen und weil man nach seinem Rezept den Schweizer Souverän gleichsam hinterrücks entmachten wollte. Nun: Die Geheimhaltung dieses Gutachtens musste von Bundesbern aufgegeben werde, weil dessen Inhalt trotz Geheimhaltung durchsickerte und zum Unwillen Bundesberns veröffentlicht wurde. Der mit einer perfiden Vorgehensweise verbundene insgeheime Wille zur Selbstaufgabe der Souveränität der Schweiz durch den Bundesrat wurde damit erfolgreich entlarvt. Jetzt muss es dem Souverän nur noch gelingen, die ebenso dreiste wie jämmerliche Ausverkaufspolitik, welche eine Mehrheit seiner Landesregierung vorantreibt, ebenfalls zu Fall zu bringen.  [2] 

Drogenkriminalität: ein Menschenrecht?
Rechts-Schindluderei gerichtlich abgesegnet! Dass Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht selten einer Lotterie zu entspringen scheinen, ist längst Erfahrung. Was sich dieser Gerichtshof der Schweiz gegenüber jetzt geleistet hat, schlägt allerdings dem Fass den Boden aus. Der nachfolgend zusammengefasste Vorgang hatte bereits vor Wochen Schlagzeilen ausgelöst.

Unter falschem Namen eingereister Drogenkrimineller 
2001 hatte ein Nigerianer unter falschem Namen in der Schweiz Asyl zu erhalten versucht, wobei es ihm gelang, nicht sofort ausgeschafft zu werden. Zwei Jahre später fand er eine Schweizerin, die  ihn heiratete und bald darauf stellten sich Zwillinge ein. Gearbeitet hat der Nigerianer nie. Das Paar lebte von Sozialhilfe. Dem Vater gefiel es, sich in der Drogenkriminalität zu betätigen. 2006 wurde er in Deutschland beim Kokainhandel erwischt, verhaftet und zu 42 Monaten Gefängnis verurteilt. Eine happige Erststrafe, war der Nigerianer denn auch nicht bloss ein Kleindealer, sondern wurde als schwerer Junge eingeschätzt und verurteilt. Nach verbüsster Strafe kehrte er in die Schweiz zurück. Von seiner Frau, der Mutter seiner Zwillinge, liess er sich scheiden. Ob er sich je um die Kinder ernsthaft gekümmert hat, darüber gehen die Aussagen weit auseinander. Angesichts der eingetretenen Entwicklung seiner zivilrechtlichen Existenz, vor allem aber auf Grund der ihm nachgewiesenen Drogenkriminalität, verweigerte ihm die Schweiz 2009, also vor nunmehr 4 Jahren, eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Ausreise. Dagegen rekurrierte der kriminelle Nigerianer. Zuerst erfolglos beim Bundesgericht; danach gelangte er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Und da dieser in Tausenden von hängigen Verfahren regelrecht ertrinkt, verstrichen die vier Jahre, bis er sich mit dem Fall des nigerianischen Drogendealers zu befasste. Inzwischen hatte der Nigerianer den Aufschub der gegen ihn verfügten Ausweisung zweckdienlich genutzt: Er tat sich mit einer weiteren Schweizerin zusammen, und liess, nachdem diese Nachwuchs erwartete, per Anwalt erklären, dass er gedenke, die Schweizerin demnächst zu heiraten. Die Sozialhilfe, von der er, neben seiner kriminellen Aktivität offenbar nie arbeitswillig, lebte, beziffert sich inzwischen auf einen Betrag von 165.000.- Franken, die nach der Scheidung für seine Exfrau und deren Zwillinge aufgebrachten Fürsorgeleistungen nicht eingerechnet.

Vier Jahre verlauert 
2013, vier Jahre nach der gegen den Nigerianer verfügten und von ihm angefochtenen Ausweisung, fand der Strassburger Menschenrechtsgerichtshofs doch noch die Zeit, sich mit dem Fall zu befassen. Urteile dieses Gerichtshofs sind jeweils stark von der Zusammensetzung der für ein Verfahren als zuständig erklärten Kammer abhängig. Das Urteil in diesem Fall sprengt allerdings die Grenzen einer rational nachvollziehbaren Argumentation, da das Gericht dem im Scheidungsurteil festgehaltenen Besuchsrecht Gewicht beimass. Ob der Nigerianer dieses je regelmässig wahrgenommen hat und ob ihm an diesen beiden Kindern je irgend etwas lag, das meinten die Strassburger Rechtstheoretiker offenbar nicht weiter abklären zu müssen. Die Tatsache, dass im Urteil ein Besuchsrecht erwähnt wird, genügte den Strassburger Justiz-Funktionären, dem geschiedenen Dealer das Recht auf familiäres Zusammenleben als Priorität gegenüber der auf Grund seiner kriminellen Taten erfolgten Schweizer Ausweisungsverfügung einzuräumen.

Somit wurde die Schweiz verurteilt. Sie musste nicht nur den [lebenslangen] Aufenthalt des kriminellen «Familienvaters» schlucken, sie muss auch noch die Anwaltskosten in Höhe von 9‘000.- Euro erstatten. Das Strassburger Gericht besass sogar die Impertinenz, die allein durch den EuGH verschuldete Fallverschleppung dem Nigerianer zum Vorteil anzurechnen: Er sei seit der angefochtenen Schweizer Ausweisungsverfügung nicht mehr rückfällig geworden; jegliche Rückfälligkeitsbefürchtung sei damit widerlegt. Ins Gewicht fiel ausserdem, dass er, und dies vor allem wegen der Strassburger Schlamperei, nunmehr bereits seit 12 Jahren in der Schweiz lebe. Nach so langer Frist könne er – obwohl er bis heute kaum Deutsch versteht – nicht einfach ausgewiesen werden.… Die Schweiz dürfte damit endgültig zur lebenslangen Duldung und Durchfütterung dieses wegen Drogenhandels verurteilten Nigerianers verurteilt sein. Macht dieser seine Ankündigung wahr, die Mutter seines dritten Kindes zu heiraten, so dürfte ihn dieser Schritt infolge seiner nunmehr zwölfjährigen Anwesenheit wohl bald dazu veranlassen, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen – mit nicht geringen Erfolgschancen.  

Die von einer Bundesratsmehrheit mitgetragene Dienstverweigerung unserer Justizministerin Simonetta Sommaruga gegenüber der von Volk und Ständen angenommenen, also in die Bundesverfassung geschriebenen Ausschaffungs-Initiative, lässt zu Lasten von Volk und Steuerzahlern offensichtlich immer weitere Metastasen wuchern…… 

Kommentarlos abgeschmettert 
Jeder Staat, gegen den eine Kammer des Strassburger Gerichts ein Urteil fällt, hat das Recht, das ergangene Verdikt ans Plenum des Europäischen Gerichtshofs weiterzuziehen. Auf diesem Weg sind verschiedentlich eher bizarre Entscheidungen, beispielsweise das Kruzifix- Verbot für italienische Schulen, wieder korrigiert worden. Insofern hat die Schweiz den Fall des drogenkriminellen Nigerianers ebenfalls ans Gerichts-Plenum weiterzuziehen versucht. Vor wenigen Tagen wurde der entsprechende Antrag schroff abgelehnt, ohne ein einziges Wort der Begründung. Die Schweiz erfährt auf diese Weise, wie internationale Instanzen zunehmend auf das kriecherische Duckmäusertum der Schweizer Regierung gegenüber kavalleristischen oder anderswie aggressiv auf unser Land und seinen Noch-Reichtum zielende Attacken reagieren.

Fazit 
Ein Gericht, das Menschenrechte zu vertreten behauptet, hat also einem geschiedenen Drogenkriminellen, der sich mit falschem Namen Aufenthalt in der Schweiz erschlichen hat, ein Recht auf familiäres Zusammenleben  - und damit auf Kosten der Steuerzahler faktisch einen lebenslangen Aufenthalt in der Schweiz -  garantiert. Das ist nichts anderes als offensichtliche, hinter Menschenrechten getarnte Schindluderei. Die Frage, ob sich die Schweiz weiterhin einem Gericht unterziehen will, das geschiedenen Kriminellen unter angeblichem Familienrecht einen Daueraufenthalt in unserem Land garantiert, stellt sich je länger desto dringlicher.

Eine Kündigung der Konvention, die eine derartige Rechtsverhöhnung zu decken scheint, würde den Menschenrechten zweifellos dienen.  [3]


Quellen 
[1]  http://www.svp.ch/g3.cms/s_page/82880/mID/3622/muuID/6544F633-BBE0-74FE-1BCEFF2CF97FFBDC  Bern, 10. September 2013 
[2]  http://www.schweizerzeit.ch/cms/index.php?page=/News/Die_USA_Fortan_institutionell_eingebunden-1335   20. 9. 13  Der aktuelle Freitags-Kommentar der Schweizerzeit vom 20. September 2013 von Ulrich Schlüer 
[3]  http://www.schweizerzeit.ch/cms/index.php?page=/News/Drogenkriminalitaet_ein_Menschenrecht-1334   Der aktuelle Freitags-Kommentar der «Schweizerzeit» vom 13. September 2013 von Ulrich Schlüer