Der Antirassismusparagraph - eine Lügengeschichte - von Patrick Freudiger, Stadtrat Langenthal

In der Berner Zeitung erhielt Georg Kreis, Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR), die Gelegenheit, nach 10jährigem Bestehen des Antirassismusartikels ein Fazit zu ziehen: Seine Bilanz fiel - wie könnte es anders sein - positiv aus. Man könne sogar noch mehr tun. Georg Kreis ist indes ein Sklave des Systems. Wäre er kritisch, würde er sofort ersetzt. Ich habe das Privileg, diesen Paragraphen etwas unabhängiger beurteilen zu können.

1994 wurde eine knappe Mehrheit der Stimmbürger davon überzeugt, einem Artikel zuzustimmen, der, wie man vorgab, den Rassismus bekämpfen soll. Der Artikel war eine Folge des UNO-Abkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung, das entsprechende Anpassungen der nationalen Strafgesetzbücher verlangte. Somit ist die Norm indirekt internationales Recht. Seit seiner Einführung ist der Antirassismusparagraph ein "Gesetz", das dieses Namens nicht würdig ist. Mit der Maske der "political correctness" verdeckt, vernebelte er der Bevölkerung seine wahre Tragweite und die Absichten von dessen "spiritus rector": Denn nach Jahrzehnten der Machtergreifung der 68er treten allmählich die fatalen Konsequenzen ihrer Ideologie zu Tage: Ausländerkriminalität, Asylmigration und die tödlichen Folgen der multikulturellen Illusion, wie in Holland geschehen. Also tun die etablierten 68er genau das, wogegen sie sich einst auflehnten: Sie verbieten und unterdrücken die Kritik an ihrer Unfähigkeit, die sie rassistisch nennen.
 
Zum ersten Mal verwässerte man mit diesem Paragraphen die Grenze zwischen Tat- und Gesinnungsstrafrecht im schweizerischen Strafgesetzbuch. Zudem ist der Artikel  derart unbestimmt formuliert, dass dem Richter eine unangemessene Macht über die Freiheit eines Menschen zukommt. Bisher musste ein Strafartikel als Grundlage für einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen zum Schutz vor Willkür bestimmt formuliert werden. Man sieht: Der Antirassismusparagraph ist mit den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates in keiner Weise vereinbar. Unbestimmtheit und Gesinnungsstrafbarkeit sind Relikte aus einer vergangen geglaubten totalitären Zeit.
 
Damit eine solche Abstimmung überhaupt gewonnen werden konnte, mussten Bundesrat und Parlament einige Versprechen machen. Den Privatbereich nahm man explizit von der Strafbarkeit aus. "Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten", hiess es etwa in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; und fremde Richter würden sich schon gar nicht einmischen. Zur Überwachung dieses Antirassismusartikels schuf man extra ein staatlich finanziertes Politbüro - die eidgenössische Kommission gegen Rassismus. Diese liess in der Folge auch keine Gelegenheit aus, die Diskussionskultur zu vergiften: Die überproportional hohe Quote an Rasern aus dem Balkan dürfe nicht mit Blick auf deren kulturellen Hintergrund gesehen werden. Wer den rasanten Anstieg der Muslime in der Schweiz thematisiert, wird verklagt. Abgelehnte Einbürgerungsentscheide versetzt man pauschal in den Dunstkreis der Fremdenfeindlichkeit.
 
2001 forderte der Bundesrat, dass nun doch ein UNO-Rassismusausschuss beurteilen soll, ob sich die Schweiz brav politisch korrekt benimmt. Ja, es geht noch weiter: Jeder soll sich an diese fremden Richter wenden können, falls er sich durch einen Entscheid rassistisch beleidigt fühlt! Das Parlament nickte eifrig zu, nachdem man vor nur einigen Jahren das Gegenteil versichert hatte.
 
2004 brach das Bundesgericht dann vollständig mit allen Versprechen und offenbarte die effektive Tragweite und Gefährlichkeit des Antirassismusartikels. Der Öffentlichkeitsbegriff im Artikel wurde derart weit ausgedehnt, dass in Zukunft sogar eine "rassistische" Bemerkung am Stammtisch strafbar sein soll. Der Staat soll also bis in den Privatbereich die Äusserungen und Gedanken der Stimmbürger überwachen können: Big brother is watching you! In engem inhaltlichem Kontext dazu ist auch das Bundesgerichtsurteil zu sehen, das Einbürgerungen an der Urne pauschal für verfassungswidrig erklärt hat.
 
Der Schweizer Souverän hat nun 2 Möglichkeiten: Entweder lässt er sich vom Rassismus-Politbüro vollständig entmündigen. Bereits fordert die EKR, dass angeblich rassistische Fälle auch zivilrechtlich verfolgt werden sollen, die Privatautonomie also weiter eingeschränkt werden soll. Wie lange geht es wohl, bis auch die "MusicStar"- oder "SwissAward"-Jury verklagt wird, wenn sie den ersten Preis nicht einem Ausländer verleiht? Die zweite Möglichkeit ist die Rückkehr zum liberalen Rechtsstaat. Das bedeutet die ersatzlose Abschaffung des Antirassismusparagraphen und des Rassismus-Politbüros. So könnte man gerade noch einen Beitrag an die finanzielle Entschuldung der Schweiz leisten. Denn wenn die liberale Gesellschaft der "political correctness" kein Ende setzt, so setzt diese der liberalen Gesellschaft ein Ende.